Welche Rechte haben Pflegekräfte in der Zeitarbeit?

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Pflegekräfte in der Zeitarbeit haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Schutzrechte wie Beschäftigte in einer Festanstellung. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet dabei den zentralen rechtlichen Rahmen und regelt unter anderem Gleichbehandlung, Vergütung und Einsatzdauer. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Rechte, Tarifverträge und Qualitätsstandards in der Zeitarbeit in der Pflege.

Welche Schutzrechte gelten speziell für Zeitarbeit in der Pflege?

Pflegekräfte in der Zeitarbeit genießen denselben gesetzlichen Grundschutz wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Das AÜG schreibt vor, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare Stammbeschäftigte im Entleihbetrieb. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein zentrales Schutzinstrument der Arbeitnehmerüberlassung in der Pflege.

Konkret bedeutet das: Pflegekräfte in der Leiharbeit haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf Mutterschutz, auf Kündigungsschutz nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen sowie auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften gemäß dem Arbeitszeitgesetz. Daneben gilt für Leiharbeitnehmer stets die verbindliche Lohnuntergrenze der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG — maßgeblich ist jeweils der höchste einschlägige Anspruch aus Tarifvertrag, Equal Pay oder der jeweils geltenden Mindestlohnregelung.

Darüber hinaus sieht das AÜG eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor. Das bedeutet, dass eine Pflegekraft nicht länger als 18 Monate ununterbrochen an denselben Entleihbetrieb überlassen werden darf, sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt. Diese Regelung soll verhindern, dass Zeitarbeit dauerhaft als Ersatz für reguläre Beschäftigung genutzt wird.

Was bedeutet Equal Pay für Pflegekräfte in der Zeitarbeit?

Equal Pay bedeutet, dass eine Pflegekraft in der Zeitarbeit nach spätestens neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt hat wie eine vergleichbare Stammkraft in dieser Einrichtung. Dabei werden frühere Überlassungszeiten beim selben Entleiher zusammengerechnet, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem AÜG und gilt unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag besteht.

In der Praxis ist der Vergleichsmaßstab die sogenannte vergleichbare Arbeitnehmerin oder der vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb, also eine Person mit ähnlicher Qualifikation und Tätigkeit. Für Intensivpflegefachkräfte, die häufig über eine Fachweiterbildung in Intensivpflege und Anästhesie verfügen, kann dieser Vergleich je nach Klinik und Tarifbindung des Entleihers unterschiedlich ausfallen.

Wichtig zu wissen: Für die Gesundheits- und Pflegebranche gibt es keinen eigenständigen Branchenzuschlagstarifvertrag, der eine gestaffelte Lohnangleichung vorsieht. Die Neun-Monats-Frist für den Equal-Pay-Anspruch gilt daher uneingeschränkt. Konkrete Gehaltsangaben hängen stets von Qualifikation, Einsatzort und dem jeweils geltenden Tarifwerk ab.

Welche Tarifverträge regeln die Vergütung in der Zeitarbeit in der Pflege?

Die Vergütung von Pflegekräften in der Zeitarbeit wird in Deutschland maßgeblich durch das DGB/GVP-Tarifwerk geregelt. Dieses Tarifwerk wurde zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit — zu der unter anderem ver.di gehört — abgeschlossen. Es sieht spezifische Entgeltgruppen vor, die auch für Pflegefachkräfte relevant sind.

Personaldienstleister, die Mitglied im GVP sind und das DGB/GVP-Tarifwerk anwenden, sind an diese Regelungen gebunden. Die Vergütung kann sich aus dem tariflichen Stundenentgelt sowie tariflichen und übertariflichen Zulagen beziehungsweise Zuschlägen zusammensetzen. Die Eingruppierung richtet sich dabei nach der tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit und den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationen. Fachkrankenpflegerinnen und Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie werden dabei in der Regel höher eingruppiert als Pflegefachkräfte ohne Fachweiterbildung.

Ergänzend zur tariflichen Grundvergütung können Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart werden. Auch Fahrtkostenzuschüsse, Fahrtkostenerstattungen und gegebenenfalls Verpflegungsmehraufwendungen können je nach Vereinbarung Teil des Gesamtpakets sein — diese sind klar vom Bruttostundenlohn zu trennen und fallen nicht automatisch bei jedem auswärtigen Einsatz an. Pflegekräfte sollten vor Vertragsabschluss genau prüfen, welchem Tarifvertrag ihr Arbeitgeber unterliegt und welche Entgeltgruppe für ihre Qualifikation vorgesehen ist.

Haben Zeitarbeitskräfte in der Pflege Anspruch auf Urlaub und Sozialleistungen?

Ja, Pflegekräfte in der Zeitarbeit haben Anspruch auf Urlaub — und dieser liegt nach dem DGB/GVP-Tarifwerk über dem gesetzlichen Mindesturlaub. Der tarifliche Urlaubsanspruch steigt mit zunehmender Betriebszugehörigkeit und kann je nach Stufe 25, 27 oder 30 Urlaubstage betragen. Geregelte Urlaubsansprüche sind kein exklusiver Vorteil der Festanstellung, sondern stehen auch Pflegekräften in der Zeitarbeit gesetzlich und tariflich zu.

Auch im Bereich der Sozialleistungen gelten für Zeitarbeitskräfte in der Pflege keine Einschränkungen gegenüber regulär Beschäftigten. Sie sind vollständig in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden, also in die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge werden anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer getragen, wie es das Sozialversicherungsrecht vorschreibt.

Darüber hinaus sieht das DGB/GVP-Tarifwerk Urlaubs- und Weihnachtsgeld als relevante Vergütungsbestandteile vor. Welche Leistungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag und dem anwendbaren Tarifvertrag. Pflegekräfte sollten diese Punkte bei der Wahl ihres Arbeitgebers sorgfältig vergleichen.

Was passiert mit den Rechten einer Pflegekraft beim Wechsel des Einsatzortes?

Beim Wechsel des Einsatzortes bleiben die Rechte einer Pflegekraft in der Zeitarbeit grundsätzlich unverändert. Der Arbeitsvertrag besteht weiterhin mit dem Personaldienstleister als Arbeitgeber, nicht mit dem jeweiligen Entleihbetrieb. Ein Einsatzwechsel ändert daher nichts an den vertraglich vereinbarten Konditionen, dem Urlaubsanspruch oder den Sozialversicherungsverhältnissen.

Relevant wird der Einsatzwechsel jedoch im Hinblick auf den Equal-Pay-Anspruch: Die Neun-Monats-Frist für Equal Pay bezieht sich auf den Einsatz bei demselben Entleiher. Dabei werden frühere Überlassungszeiten beim selben Entleiher zusammengerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Wechselt eine Pflegekraft dauerhaft den Einsatzort zu einem neuen Entleihbetrieb, beginnt diese Frist dort neu.

Für Pflegekräfte, die in unterschiedlichen Kliniken eingesetzt werden, bedeutet das: Ihre arbeitsrechtliche Absicherung bleibt stabil, weil sie beim Personaldienstleister angestellt sind. Der Personaldienstleister bleibt Arbeitgeber und zentraler arbeitsvertraglicher Ansprechpartner. Daneben bestehen auch eigene gesetzliche Pflichten des Entleihers, beispielsweise beim Arbeitsschutz. Die Einarbeitung in neue Abläufe, Geräte und stationsspezifische Besonderheiten ist jedoch ein realer Aufwand, den seriöse Personaldienstleister durch strukturierte Einarbeitungszeiten abfedern. Informationen zu den Werten und Grundsätzen eines Personaldienstleisters können dabei ein hilfreicher Orientierungspunkt sein.

Welche Qualitätsstandards schützen Pflegekräfte über das Gesetz hinaus?

Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus können Qualitätsstandards von Branchenverbänden den Schutz von Pflegekräften in der Zeitarbeit erheblich erweitern. Der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) hat spezifische Qualitätsstandards für Zeitarbeit in Pflege und Gesundheitswesen entwickelt, die für Mitgliedsunternehmen als Selbstverpflichtung gelten und bewusst über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen.

Diese Standards umfassen unter anderem Anforderungen an die Qualifikation der eingesetzten Pflegekräfte, an die Dokumentation von Nachweisen und Einweisungen sowie an die regelmäßige Fortbildung. Für Pflegekräfte bedeutet das konkret: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, ihre fachliche Eignung systematisch zu prüfen und aktuell zu halten, nicht nur einmalig bei der Einstellung.

Auch Mitgliedschaften in pflegerischen Berufs- und Fachverbänden, etwa im Deutschen Pflegeverband oder in der Deutschen Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste, können ein Indikator für das fachliche Selbstverständnis eines Personaldienstleisters sein. Sie signalisieren, dass das Unternehmen den fachlichen Austausch und die Weiterentwicklung des Pflegeberufs aktiv unterstützt.

Wie intensiv-nurdse Pflegekräfte in der Zeitarbeit unterstützt

Wir bei intensiv-nurdse sind ausschließlich im intensivmedizinischen Bereich tätig und kennen die rechtlichen wie fachlichen Anforderungen an Pflegekräfte in der Zeitarbeit aus langjähriger Praxis. Als GVP-Mitglied orientieren wir uns an den GVP-Qualitätsstandards für Zeitarbeit in Pflege und Gesundheitswesen und gehen in mehreren Bereichen bewusst über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus. Was das für Sie als Pflegefachkraft konkret bedeutet:

  • Tarifgebundene Beschäftigung: Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks gelten die dort vereinbarten Entgelt- und Arbeitsbedingungen. Die Vergütung kann sich aus dem tariflichen Stundenentgelt sowie tariflichen und übertariflichen Zulagen beziehungsweise Zuschlägen zusammensetzen, je nach tatsächlich ausgeübter Tätigkeit und den hierfür erforderlichen Qualifikationen.
  • Vollständige Sozialversicherung: Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei uns angestellt und in alle gesetzlichen Sozialversicherungssysteme eingebunden.
  • Strukturierte Einarbeitung: Bei längerfristigen Einsätzen streben wir an, Einarbeitungstage kostenneutral zu ermöglichen, damit Sie sich in neue Stationsabläufe und Medizinprodukte einarbeiten können.
  • Regelmäßige Fortbildungen: Unsere Pflegefachkräfte werden jährlich im Bereich Advanced Cardiovascular Life Support (ACLS) geschult und absolvieren Simulationstrainings für Notfallsituationen.
  • Planbare Arbeitszeiten: Wir streben eine 35-Stunden-Woche bei einer Vollzeitstelle an, um Beruf und Privatleben in Einklang zu bringen.
  • Persönliche Betreuung: Unser Geschäftsführer Björn Henneke kennt den intensivmedizinischen Bereich aus eigener Berufserfahrung und steht Ihnen als Ansprechpartner auf Augenhöhe zur Verfügung.

Wenn Sie als examinierte Pflegefachkraft oder Fachkrankenpflegerin beziehungsweise Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie mehr über eine Tätigkeit bei uns erfahren möchten, finden Sie alle relevanten Informationen unter unseren offenen Stellen. Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen jederzeit über unser Kontaktformular zur Verfügung.

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