Der Tarifvertrag schützt Pflegekräfte in der Zeitarbeit, indem er verbindliche Mindeststandards für Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche festlegt, die unabhängig vom jeweiligen Einsatzbetrieb gelten. Für die Zeitarbeitsbranche ist insbesondere das Tarifwerk des Gesamtverbandes der Personaldienstleister (GVP) maßgeblich, das gemeinsam mit der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit – zu der unter anderem ver.di gehört – ausgehandelt wurde. Die folgenden Abschnitte beleuchten die wichtigsten Fragen rund um tarifliche Rechte, Branchenzuschläge und Qualitätsstandards in der Zeitarbeit in der Pflege.
Welche Tarifverträge gelten für Pflegekräfte in der Zeitarbeit?
Für Pflegekräfte in der Zeitarbeit gilt in Deutschland vor allem das DGB/GVP-Tarifwerk, das der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) gemeinsam mit der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit abgeschlossen hat. Dieses Tarifwerk bildet die rechtliche Grundlage für Beschäftigungsbedingungen in der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und ist branchenübergreifend anwendbar, also auch im Pflegebereich.
Daneben existieren für verschiedene Branchen Branchenzuschlagstarifverträge, die zusätzliche Vergütungsansprüche regeln. Diese Zuschläge wurden eingeführt, um die Lücke zwischen dem Grundentgelt der Zeitarbeit und den Entgelten in der Stammbelegschaft eines Entleiherbetriebs schrittweise zu schließen. Für die Gesundheits- und Pflegebranche gibt es hingegen keinen eigenständigen Branchenzuschlagstarifvertrag. Pflegekräfte können jedoch übertarifliche Zulagen oder individuell vereinbarte zusätzliche Vergütungsbestandteile erhalten, die nicht mit tariflichen Branchenzuschlägen gleichzusetzen sind.
Wichtig zu wissen: Zeitarbeitsunternehmen, die keinem Tarifvertrag angehören, unterliegen dennoch besonderen gesetzlichen Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung – insbesondere den Vorschriften zu Equal Treatment und Equal Pay. Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks gelten die dort vereinbarten Entgelt- und Arbeitsbedingungen. Als Verbandsmitglied im GVP orientiert sich die intensiv-nurdse GmbH an den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen des DGB/GVP-Tarifwerks.
Was regelt der Tarifvertrag konkret für Pflegekräfte in der Zeitarbeit?
Der Tarifvertrag für Zeitarbeit regelt für Pflegekräfte konkret die Mindestlöhne nach Entgeltgruppen, Urlaubsansprüche, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Regelungen zur Arbeitszeit und zu Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Diese Regelungen gelten unmittelbar zwischen der Pflegekraft und dem Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber.
Im Einzelnen umfassen die tariflichen Regelungen typischerweise folgende Bereiche:
- Entgeltgruppen: Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit und den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationen. Pflegefachkräfte mit Fachweiterbildung, etwa in Intensivpflege und Anästhesie, werden in der Regel höher eingestuft als Pflegekräfte ohne Zusatzqualifikation.
- Urlaubsanspruch: Der tarifliche Urlaubsanspruch liegt über dem gesetzlichen Mindesturlaub und steigt mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Im DGB/GVP-Tarifwerk sind je nach Betriebszugehörigkeit 25, 27 oder 30 Urlaubstage vorgesehen.
- Zuschläge: Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen werden durch tariflich festgelegte Zuschläge vergütet. Die Zuschlagshöhen orientieren sich zusätzlich an den Regelungen des jeweiligen Kundenbetriebs innerhalb der tariflichen Grenzen.
- Lohnfortzahlung: Im Krankheitsfall besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben.
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Das DGB/GVP-Tarifwerk sieht Urlaubs- und Weihnachtsgeld als relevante Vergütungsbestandteile vor.
Der Arbeitsvertrag und die tarifliche Grundlage bestehen mit dem Personaldienstleister als Arbeitgeber. Bestimmte Rahmenbedingungen des konkreten Einsatzes – etwa die Arbeitszeitlage oder bestimmte Zuschlagsregelungen – können jedoch durch den Entleiherbetrieb, also die jeweilige Klinik, geprägt werden.
Wie setzen sich Grundentgelt und übertarifliche Vergütung zusammen?
Das tarifliche Grundentgelt in der Zeitarbeit ist das im DGB/GVP-Tarifwerk festgelegte Mindestentgelt, das ein Zeitarbeitsunternehmen einer Pflegekraft zahlen muss. Es richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die die Pflegekraft entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen eingruppiert wird.
Die Vergütung kann sich aus dem tariflichen Stundenentgelt sowie tariflichen und übertariflichen Zulagen bzw. Zuschlägen zusammensetzen. Dabei handelt es sich bei übertariflichen Vergütungsbestandteilen um freiwillige oder individuell vereinbarte Leistungen des Personaldienstleisters, die über das tarifliche Grundentgelt hinausgehen. Solche übertariflichen Zulagen sind nicht mit tariflichen Branchenzuschlägen gleichzusetzen, da für die Gesundheits- und Pflegebranche kein eigenständiger Branchenzuschlagstarifvertrag existiert.
Für Pflegekräfte in der Intensivpflege ist die genaue Zusammensetzung der Vergütung besonders relevant, da die fachlichen Anforderungen und die damit verbundene Eingruppierung erheblichen Einfluss auf das Gesamtentgelt haben. Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, die Vergütung transparent darzustellen und korrekt abzurechnen.
Gilt das Equal-Pay-Prinzip auch für Pflegekräfte in der Zeitarbeit?
Ja, das Equal-Pay-Prinzip gilt grundsätzlich auch für Pflegekräfte in der Zeitarbeit. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Zeitarbeitskräfte nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher Anspruch auf eine Vergütung, die der Stammbelegschaft vergleichbarer Beschäftigter entspricht. Dabei werden frühere Überlassungszeiten beim selben Entleiher grundsätzlich zusammengerechnet, sofern zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Ein einzelner ununterbrochener Einsatz von neun Monaten ist daher nicht zwingend erforderlich, um den Anspruch auszulösen.
In der Praxis bedeutet das: Wird eine Intensivpflegekraft – auch mit Unterbrechungen von jeweils höchstens drei Monaten – insgesamt länger als neun Monate in derselben Klinik eingesetzt, muss sie spätestens ab diesem Zeitpunkt denselben Lohn erhalten wie eine vergleichbare fest angestellte Pflegekraft dieser Einrichtung.
Zu beachten ist außerdem die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten: Nach diesem Zeitraum darf dieselbe Pflegekraft nicht mehr an denselben Entleiher überlassen werden, es sei denn, ein abweichender Tarifvertrag lässt eine längere Überlassung zu. Diese Regelung schützt Zeitarbeitskräfte vor dauerhafter Beschäftigung ohne die Rechte einer Festanstellung.
Was sind Qualitätsstandards für Zeitarbeit in der Pflege und wer setzt sie durch?
Die Qualitätsstandards für Zeitarbeit in Pflege und Gesundheitswesen sind Anforderungen, die der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) für Zeitarbeitsunternehmen im Pflegebereich definiert hat. Sie gehen bewusst über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus und legen einheitliche Kriterien für Qualifikation, Einsatzvorbereitung und Betreuung von Pflegekräften fest. Es handelt sich dabei um Standards und eine Selbstverpflichtung der Mitgliedsunternehmen, die sich diesen Anforderungen freiwillig unterwerfen.
Diese Standards umfassen unter anderem Anforderungen an die Qualifikation der eingesetzten Pflegekräfte, die Dokumentation von Nachweisen sowie die regelmäßige Fortbildung. Für den sensiblen Bereich der Intensivpflege sind solche Standards besonders bedeutsam, da die fachlichen Anforderungen auf einer Intensivstation erheblich höher sind als in der Allgemeinpflege.
Wer als Klinik mit einem Zeitarbeitsunternehmen zusammenarbeitet, das sich diesen Standards verpflichtet hat, kann davon ausgehen, dass die eingesetzten Pflegekräfte nicht nur formal qualifiziert sind, sondern auch hinsichtlich Fortbildung, Impfnachweisen und Geräteeinweisungen dokumentiert und vorbereitet werden. Die Einhaltung dieser Standards liegt im Interesse aller Beteiligten: der Pflegekräfte, der Kliniken und letztlich der Patientinnen und Patienten.
Welche Rechte haben Pflegekräfte in der Zeitarbeit bei Konflikten mit dem Entleiher?
Pflegekräfte in der Zeitarbeit haben bei Konflikten mit dem Entleihbetrieb das Recht, sich an ihren Arbeitgeber, also den Personaldienstleister, zu wenden. Der Personaldienstleister bleibt Arbeitgeber und zentraler arbeitsvertraglicher Ansprechpartner. Daneben bestehen auch eigene gesetzliche Pflichten des Entleihers, beispielsweise beim Arbeitsschutz. Der Entleiher darf zwar Weisungen für die tägliche Arbeit erteilen, ist aber nicht der Vertragspartner der Pflegekraft.
Das bedeutet konkret: Wenn es auf der Einsatzstation zu Problemen kommt, etwa bei der Dienstplanung, bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder bei Konflikten mit dem Stationsteam, ist das Zeitarbeitsunternehmen der erste Ansprechpartner. Es hat die Pflicht, vermittelnd einzugreifen und im Zweifelsfall die Pflegekraft aus dem Einsatz abzuziehen.
Darüber hinaus gelten für Pflegekräfte in der Zeitarbeit dieselben arbeitsrechtlichen Schutzrechte wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland:
- Kündigungsschutz nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen
- Mutterschutz und Elternzeit nach den entsprechenden Gesetzen
- Recht auf Mitbestimmung gegenüber einem gegebenenfalls bestehenden Betriebsrat des Personaldienstleisters
- Anspruch auf tarifliche Leistungen unabhängig vom Einsatzort
- Schutz vor Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Pflegekräfte sollten außerdem wissen, dass der Entleiher sie nicht einfach ablösen oder zurückschicken kann, ohne dass das Zeitarbeitsunternehmen informiert wird. Das AÜG schreibt klare Verantwortlichkeiten vor, die sicherstellen, dass Zeitarbeitskräfte nicht schutzlos den Entscheidungen des Einsatzbetriebs ausgeliefert sind. Bei anhaltenden Problemen steht auch die zuständige Gewerkschaft als Beratungsstelle zur Verfügung.
Wie wir tarifliche Sicherheit und Qualität in der Intensivpflege verbinden
Als spezialisierter Personaldienstleister für Intensivpflege legen wir großen Wert darauf, dass unsere Pflegefachkräfte unter verlässlichen und fairen Bedingungen arbeiten. Tarifliche Rahmenbedingungen sind für uns keine Mindestanforderung, sondern Ausgangspunkt. Darüber hinaus streben wir an, unseren Mitarbeitenden und den Kliniken, in denen sie eingesetzt werden, ein Höchstmaß an Transparenz und Qualität zu bieten. Konkret bedeutet das:
- Beschäftigung ausschließlich von Pflegefachkräften mit staatlich anerkannter Ausbildung und im Durchschnitt acht bis zehn Jahren Berufserfahrung in der Intensivmedizin
- Mehr als 90 Prozent unseres Personalpools verfügen zusätzlich über eine anerkannte Fachweiterbildung in Intensivpflege und Anästhesie
- Jährliche Schulungen im Bereich Advanced Cardiovascular Life Support (ACLS) sowie regelmäßige Simulationstrainings für Notfallsituationen
- Vollständige Dokumentation aller relevanten Qualifikations- und Nachweisdokumente vor Einsatzbeginn
- Transparente, monatliche Abrechnung und die Möglichkeit von Rahmenverträgen für eine langfristige Zusammenarbeit
- Mitgliedschaft im Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und Orientierung an den GVP-Qualitätsstandards für Zeitarbeit in Pflege und Gesundheitswesen
Unser Geschäftsführer Björn Henneke kennt den intensivmedizinischen Bereich aus eigener langjähriger Berufserfahrung. Diese Verbindung aus pflegerischer Praxis und unternehmerischer Kompetenz prägt unsere Unternehmenskultur und unsere Werte. Wenn Sie Fragen zu tariflichen Rahmenbedingungen, zu unseren Einsatzmodellen oder zu einer möglichen Zusammenarbeit haben, sprechen Sie uns gerne direkt an. Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung und erläutern Ihnen, wie eine Kooperation konkret aussehen kann. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und erfahren Sie, wie wir Ihre Intensivstation gezielt unterstützen können.
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